In unseren Schrankfächern sind Ihre Wertgegenstände gut aufgehoben. Mieten Sie ein Schliessfach in der gewünschten Grösse, um Kunstgegenstände, Wertpapiere oder Schmuck sicher aufzubewahren. Dazu können Sie einen Termin vereinbaren oder spontan in der nächstgelegenen Filiale vorbeikommen.
Wir garantieren, dass es dabei diskret zugeht: In einem separaten Raum können Sie Ihr Schliessfach ungestört öffnen.
Gross, klein, schmal oder tief: In unseren Filialen finden Sie das Schliessfach für Ihre Bedürfnisse.
Öffnungszeiten der Schrankfächer
Reglement für die Vermietung von Schrankfächern
1. Mietdauer/Mietzins/Kündigung
1. Mietdauer/Mietzins/Kündigung
Der Mietvertrag gilt für ein Kalenderjahr (1.1.–31.12.). Sofern der Mietvertrag nicht vor Ende des Jahres durch den Mieter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Der Mietzins richtet sich nach dem von der Bank aufgestellten Tarif, ist im Voraus zu entrichten und bei der Eröffnung für das laufende Jahr pro rata zu bezahlen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu führen, dem die Schrankfachmiete belastet werden kann. Der Mieter ermächtigt die Bank, die Schrankfachmiete bei Fälligkeit dem entsprechenden Konto direkt zu belasten. Er ist dafür besorgt, dass auf dem Konto jeweils genügend Deckung vorhanden ist.
Die Bank kann Mietgesuche ohne Grundangabe abweisen. Sie kann bestehende Mietverhältnisse jederzeit kündigen, mit eingeschriebenem Brief an die letzte ihr bekannte Adresse des Mieters und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf eine Pro-rata-Rückerstattung des vorausbezahlten Mietzinses.
2. Haftung der Bank
2. Haftung der Bank
Die Bank haftet nicht für Schäden, die auf Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Temperaturveränderungen und dergleichen zurückzuführen sind. Ein über die Haftung der Bank hinausgehender Versicherungsschutz ist Sache des Mieters.
3. Schrankfachinhalt
3. Schrankfachinhalt
Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, in Gegenwart des Mieters oder des Bevollmächtigten den Schrankfachinhalt zu kontrollieren.
4. Schrankfachschloss/Schrankfachschlüssel
4. Schrankfachschloss/Schrankfachschlüssel
Der Mieter erhält zwei gleiche Schlüssel. Weitere Exemplare sind nicht vorhanden. An einigen Standorten erfolgt die Freigabe bzw. Verriegelung elektronisch. In diesem Fall benötigt alleine der Mieter einen Schlüssel. Die Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Für jede missbräuchliche Benützung der Schlüssel trägt der Mieter die volle Verantwortung. Ein Verlust ist der Bank sofort anzuzeigen. Sie trifft auf Kosten des Mieters die nötigen Vorkehrungen (Ersatz des Schlosses usw.).
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die beiden Schlüssel der Bank zurückzugeben. Beim Fehlen eines oder beider Schlüssel hat der Mieter die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
5. Zutritt/Bevollmächtigte
5. Zutritt/Bevollmächtigte
Die Bank prüft die Zutrittsberechtigung. Die Art und Weise liegt in ihrem Ermessen. Die Legitimationskontrolle erfolgt in der Regel durch Vergleich einer Unterschriftenprobe mit dem bei der Bank deponierten Unterschriftenmuster.
Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Mieter, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft.
Vollmachten werden schriftlich festgehalten und bleiben bis zu einem schriftlichen Widerruf in Kraft, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen und/oder Handelsregistereinträge. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod des Mieters oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Mieters.
Der Mieter trägt den aus seiner mangelnden Handlungsfähigkeit entstehenden Schaden, es sei denn, jene sei in einem schweizerischen Amtsblatt publiziert worden. Der Mieter trägt in jedem Fall den Schaden aus mangelnder Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten.
Mieten zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Schrankfach, so sind, falls nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, nur alle gemeinsam zutritts- und verfügungsberechtigt.
6. Zwangsöffnung
6. Zwangsöffnung
Die Bank ist in folgenden Fällen berechtigt, das Schrankfach ohne Beisein einer Urkundsperson auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen:
- Nach erfolgter Kündigung ist eine Aufforderung der Bank zur Rückgabe der Schlüssel an die vom Mieter zuletzt bezeichnete Adresse unzustellbar oder erfolglos.
- Ein Schrankfach ist gemäss den einschlägigen Richtlinien und/oder gesetzlichen Vorschriften als nachrichtenlos zu klassieren.
Der Inhalt wird gegen Rechnung und auf Kosten des Mieters in Verwahrung genommen oder freihändig verwertet. Die Bank ist berechtigt, die nach ihrem Ermessen wertlosen Gegenstände zu vernichten. Ein nach Tilgung durch die Bank verbleibender Überschuss wird dem Mieter gutgeschrieben.
7. Nachrichtenlosigkeit
7. Nachrichtenlosigkeit
Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet er sich, der Bank jegliche Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen. Zudem kann er Bevollmächtigte einsetzen oder spezielle Kontaktpersonen bezeichnen, welche die Bank bei Eintritt der Nachrichtenlosigkeit kontaktieren darf etc.
Die vereinbarten Kosten und Gebühren werden auch bei Nachrichtenlosigkeit nach Massgabe der jeweils gültigen Tarife erhoben.
8. Änderungen des Reglements und der Tarife
8. Änderungen des Reglements und der Tarife
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort, Betreibungsort für Mieter mit ausländischem Wohnsitz und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Basel-Stadt. Die Bank hat jedoch das Recht, den Mieter beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Dabei bleibt schweizerisches Recht anwendbar.
10. Allgemeine Geschäftsbedingungen
10. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Konditionen sind zum aktuellen Zeitpunkt gültig. Änderungen vorbehalten.