Erwerbslosigkeit kurz vor der Rente – und jetzt?
Studien belegen, dass über 50-Jährige in der Schweiz einen grossen Teil der Langzeitarbeitslosen ausmachen. Wer mit über 50 Jahren also arbeitslos wird, läuft Gefahr, nicht so einfach eine neue Stelle zu finden. In diesem Fall lohnt es sich rasch zu entscheiden, ob man eine neue Stelle suchen soll oder besser den vorzeitigen Bezug der Pensionskassenrente wählt.
Eine neue Stelle suchen
Entscheidet man sich für die Stellensuche, muss das Pensionskassenguthaben auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Im Falle einer weiterhin andauernden Arbeitslosigkeit kann dieses Guthaben später jedoch nicht mehr als Pensionskassenrente bezogen werden und es ist nur noch ein einmaliger Kapitalbezug möglich. Männer können diesen Bezug bis zu ihrem 70., Frauen bis zu ihrem 69. Lebensjahr aufschieben.
Empfehlung: Teilen Sie zu diesem Zeitpunkt der Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers mit, dass sie eine Überweisung des Kapitals auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten wünschen. Damit können Sie Ihr Altersguthaben später gestaffelt beziehen und sparen so beim Bezug Steuern.
Frühpensionierung
Bei einer vorzeitigen Pensionierung fällt die Rente deutlich tiefer aus, als wenn der Ruhestand erst im ordentlichen Rentenalter erfolgen würde. Die fehlenden Beitragsjahre sowie die fehlenden Zinsen reduzieren das Altersguthaben. Der Umwandlungssatz, mit dem das Kapital in eine lebenslange Rente umgewandelt wird, fällt ebenfalls tiefer aus, da die Rente von der Pensionskasse länger bezahlt werden muss.
Abgangsentschädigungen
Einige Arbeitgeber bieten Ihren Angestellten in dieser Situation eine Entschädigung an. Entschädigungen mit Vorsorgecharakter werden reduziert besteuert.
- Mit Vorsorgecharakter: Eine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter ist gegeben, wenn der Betroffene über 55 Jahre alt ist, seine Haupttätigkeit endgültig aufgibt und durch die entstandene Situation eine Vorsorgelücke entsteht.
- Ohne Vorsorgecharakter: Abfindungen ohne Vorsorgecharakter werden hingegen wie normales Einkommen besteuert. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, diesen Beitrag in die Pensionskasse einzubezahlen um die Besteuerung aufzuheben.
Machen Sie sich keine Sorgen um Ihre finanzielle Situation im Alter und nehmen Sie Kontakt mit unseren Vorsorge-Expertinnen und Experten auf. Diese zeigen Ihnen, wie Sie sich effizient für den Fall eines Stellenverlustes absichern können.