Bleibt Ihre Liegenschaft auch dann finanziell tragbar, falls Sie einmal krank oder invalid werden sollten?
Im Falle von Krankheit oder Invalidität müssen Sie damit rechnen, dass die Finanzierung der fälligen Raten Ihrer Hypothek zu einem schwierigen Unterfangen werden könnte. Wird man erwerbsunfähig, so drohen starke Einkommenseinbussen. Bei durchschnittlichem Lohn müssen Sie mit Einbussen von 20% des letzten Lohns rechnen, bei hohem Einkommen kann es sogar mehr sein. Damit es nicht zu einem Finanzierungs-Alptraum kommt und Sie Ihre Immobilie im schlimmsten Fall gar notfallmässig verkaufen müssen, sollten Sie für diese Situation rechtzeitig vorsorgen.
Optionen zur Sicherung der Tragbarkeit analysieren
Stellen Sie sich die Frage nach der Tragbarkeit Ihrer Hypothek im Falle einer Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit und denken Sie an allfällige Lebensversicherungen. Auch eine Krankentaggeldversicherung wäre eine Option. Kalkulieren Sie, wie hoch Ihr entsprechendes Renteneinkommen in einem solchen Fall wäre und wie sich die Ausgaben verändern. Prüfen Sie, ob das Einkommen Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin eventuell zur Sicherung der Tragbarkeit ausreichend wäre. Da jede Situation sehr individuell ist, ziehen Sie am Besten einen erfahrenen Finanzplaner bei, um diese wichtigen Fragen umfassend zu klären.
Wer vertritt Sie im Fall von Demenz gegenüber Dritten? Ist ein Vorsorgeauftrag vorhanden?
Wer an Demenz, Alzheimer oder an einem ähnlich schwerem Leiden erkrankt, kann nicht mehr selbstverantwortlich handeln – auch nicht in Fragen, die das Eigenheim betreffen. Deshalb sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die dies im Notfall für Sie übernimmt. Setzen Sie beispielsweise Ihren Ehepartner, bzw. Ihre Ehepartnerin in einen sogenannten „Vorsorgeauftrag“ ein. Von Gesetzes wegen ist die Vertretung des Ehegatten, bzw. der Ehegattin nämlich nicht abschliessend und nur in zwei Fällen möglich:
- zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
- zur ordentlichen Verwaltung des Einkommens und Vermögens
Verkauf ohne Vorsorgeauftrag nicht möglich
Eine Erhöhung der Hypothek oder gar ein Verkauf der Liegenschaft sind in der „normalen“ gesetzlichen Vertretung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nicht mit eingeschlossen. Bedeutet: Ohne Vorsorgeauftrag kommt man in solch einer Situation nicht aus.
Haben Eheleute mehrere Kinder, empfehlen wir den Vorsorgeauftrag so auszugestalten, dass der Verkauf der Liegenschaft oder eine Sanierung ab einem gewissen Betrag nur mit dem Einverständnis aller Kinder möglich sein sollte. Auch Ihre Nachkommen oder Freunde können in einem Vorsorgeauftrag als Handlungsbevollmächtigte bestimmt werden. Denken Sie rechtzeitig an Details wie diese, damit Ihre Liebsten im Ernstfall den nötigen Handlungsspielraum behalten.
Haben Sie Ihre Hinterbliebenen (z.B. den überlebenden Ehepartner) für den Todesfall optimal begünstigt?
Stirbt der Partner oder die Partnerin, dann kommt auf die überlebenden Personen im Haushalt eine schwere Zeit zu – nicht nur emotional sondern oft auch finanziell. Erbrechtlich ist es in Bezug auf das Eigenheim wichtig, aus welchen Mitteln – aus Eigengut oder aus Errungenschaft – die für die Hypothekenaufnahme nötigen Eigenmittel beglichen wurden und wie Sanierungen finanziert wurden. Je nach dem wird die Erbquote des überlebenden Teils grösser oder kleiner bzw. kann der Fall eintreten, dass die Kinder ausbezahlt werden müssen und die vorhandene Liquidität nicht ausreicht.
Die Frage nach dem Güterstand
Es gibt währenddessen verschiedene Wege, Ihren hinterbliebenen Partner oder Partnerin für den Todesfall optimal zu begünstigen. Legen Sie als Eigentümer im Voraus nichts fest, so unterstehen Sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sprich, Ihr Ehepartner erhält im Falle Ihres Todes die Hälfte der von Ihnen beiden angesparten sog. „Gesamterrungenschaft“. In einem Ehevertrag können Sie einander jedoch stärker begünstigen – nämlich Ihrem Partner beispielsweise die vollständige Errungenschaft zu überlassen.
Ausbezahlen von gemeinsamen Kindern
An Kinder des oder der Verstorbenen wird im Rahmen ihres gesetzlichen Erbanspruches der Pflichtteil ausbezahlt. Mittels vorangehendem Erbverzicht der Kinder könnte eine Auszahlung sogar komplett aufgeschoben werden. Alle diese Massnahmen dienen vor allem dann, wenn ein grosser Teil des Vermögens in der Immobilie steckt. Beim Erbfall und entsprechender Auszahlung an die Kinder müsste die Immobilie ohne passende Nachlassregelung im Extremfall sogar verkauft werden um dies zu ermöglichen.
Testament? Erbvertrag? Was macht Sinn?
Nicht nur Partner mit Trauschein sollten ihre Hinterbliebenen rechtzeitig möglichst weitreichend begünstigen: Regelungsbedarf bezüglich Erbschaft und Absicherung besteht vor allem auch bei Lebenspartnern in Patchwork-Situationen und im Konkubinat. Jede Situation ist jedoch, wie bereits erwähnt, sehr individuell und sollte mit einem Fachmann, bzw. mit einer Fachfrau rechtzeitig gemeinsam abgestimmt werden.