Selbstbestimmt leben dank Vorsorgeauftrag

Es passiert schneller, als wir oftmals denken – und die Folgen betreffen nicht nur uns. Ein Unfall, eine Krankheit oder eine altersbedingte Demenz können zur Urteilsunfähigkeit führen. Wer entscheidet dann über unsere persönlichen und finanziellen Angelegenheiten? Hier erfahren Sie das Wichtigste.
Am 08.06.2021 in Rund ums Geld von Bigna Gadola
Wir sind es gewohnt, über unsere wichtigsten persönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen: wie wir unser Geld verwenden, wie wir unser tägliches Leben gestalten und unter welchen Umständen wir leben möchten. Mit zunehmendem Alter steigt allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass wir uns plötzlich in einer Situation wiederfinden, in der wir nicht mehr selbst entscheiden können. Abhilfe schafft hier der Vorsorgeauftrag: Damit sind Sie auf der sicheren Seite und entscheiden auch im Falle einer Urteilsunfähigkeit selbstbestimmt.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, durch wen und wie Sie im Fall der Urteilsunfähigkeit vertreten werden möchten. Denn bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, kurz KESB abklären, ob eine Beistandschaft erforderlich ist. Die KESB des jeweiligen Kantons wählt dann allenfalls einen Beistand, der Sie nicht persönlich kennt. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie hingegen eine Vertrauensperson auswählen, die Ihnen nahe steht.

Kurz: Wer keinen Vorsorgeauftrag verfasst, ist damit einverstanden, dass die KESB allenfalls einen beliebigen Beistand einsetzt.

Was können Sie alles in einem Vorsorgeauftrag regeln?


Ein Vorsorgeauftrag ist in drei Bereiche unterteilt: die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr. Sie können selbst entscheiden, ob Sie für jeden der Bereiche eine Vertretungsperson bestimmen oder ob eine Person alle Bereiche übernehmen soll.

Personensorge (persönliche Angelegenheiten)

Personensorge (persönliche Angelegenheiten)

Die Personensorge bezieht sich auf die persönlichen und alltäglichen Angelegenheiten wie Behandlung, Betreuung und Pflege. Die beauftragte Person entscheidet über die Unterbringung (z.B. im Spital, Heim oder Zuhause) oder kann bestimmen, welche pflegerischen Massnahmen vorgenommen werden sollen. Die Vertretung für rein medizinische Fragen kann separat in der Patientenverfügung geregelt werden. Sie geht dem Vorsorgeauftrag vor in Bezug auf medizinische Massnahmen. Der Vorsorgeauftrag ergänzt dann wo nötig. Liegt keine Patientenverfügung vor, so entscheidet die Vertrauensperson über die medizinischen Massnahmen.

Vermögenssorge (finanzielle Angelegenheiten)

Vermögenssorge (finanzielle Angelegenheiten)

Die Verwaltung des Vermögens und des laufenden Einkommens werden in der Vermögenssorge geregelt. Dazu gehört auch die Wahrung von finanziellen Interessen, Grundstücksgeschäfte und das Bezahlen von Rechnungen.

Rechtsverkehr (rechtliche Angelegenheiten)

Rechtsverkehr (rechtliche Angelegenheiten)

Bei der Vertretung im Rechtsverkehr ist die beauftragte Person berechtigt, Sie gegenüber Behörden oder Privaten zu vertreten. So schliesst sie z.B. für Sie Verträge ab und ist Ansprechperson der Sozialversicherungen und übrigen Versicherungsgesellschaften.

Reicht eine normale Vollmacht nicht aus?

Eine Generalvollmacht stellt man beispielsweise aus, wenn man für längere Zeit im Ausland weilt oder gesundheitlich angeschlagen ist. Man kann zwar in einer Vollmacht vermerken, dass sie diese auch gültig ist, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist. Doch es ist umstritten, ob dieser Vermerk im Fall einer andauernden Urteilsunfähigkeit ausreicht.

Klar hingegen ist, dass man eine Vollmacht nicht ausschliesslich für den Fall der Urteilsunfähigkeit ausstellen kann. Das kann man nur mit einem Vorsorgeauftrag tun. Wer für beide Situationen gewappnet sein möchte, sollte sowohl eine Generalvollmacht erstellen als auch einen Vorsorgeauftrag errichten.

Die Formvorschriften eines Vorsorgeauftrags

Beim Erstellen des Vorsorgeauftrags gilt es einige rechtliche Punkte zu beachten, denn die KESB prüft, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde. So muss der Vorsorgeauftrag von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Auch überprüft die KESB, inwiefern die beauftragte Person für diese grosse Aufgabe geeignet ist.

Wichtig zu wissen: Ein Vorsorgeauftrag tritt erst mit der Urteilsunfähigkeit der Person in Kraft. Das Dokument kann also vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

Wo kann ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?

Grundsätzlich steht es jeder Person frei, wo sie ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren möchte. Aber es ist natürlich wichtig, dass der Vorsorgeauftrag im Falle der Urteilsunfähigkeit leicht gefunden wird. Im Kanton Basel-Stadt kann das Dokument bei der KESB gegen eine einmalige Depotgebühr von CHF 60.- hinterlegt werden.

Wer sich und seine Nächsten wirkungsvoll absichern und böse Überraschungen vermeiden will, kommt nicht umhin, sich mit dem unliebsamen Thema Urteilsunfähigkeit zu beschäftigen.

 

Es ist von Vorteil, wenn Sie das Thema Vorsorgen möglichst schnell regeln. So können Sie Ihren dritten Lebensabschnitt in Ruhe geniessen und es ist sichergestellt, dass Ihr eigener Wille respektiert wird. Wir unterstützen Sie dabei.

Ihr Leben. Unsere Beratung.

Etwa ein Viertel unseres Lebens liegt heute noch vor uns, wenn wir pensioniert werden. Wie können wir diesen Lebensabschnitt glücklich und zufrieden gestalten? Indem wir die grossen Themen Wohnen, Vorsorgen, Erbe und Rente frühzeitig angehen. Haben Sie schon mal überlegt, was geschieht, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind? Oder wie viele Jahre Ihre Rente ausreicht? Es lohnt sich diese Themen schnellstmöglich zu regeln.

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Bigna Gadola

Leiterin Erbschaftsberatung

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