Die «Ehe für alle» ist da – was sich ändert, und was nicht

Mit der «Ehe für alle», die ab dem 1. Juli 2022 in der Schweiz möglich ist, können gleichgeschlechtliche Paare zivil heiraten und werden heterosexuellen Eheleuten gleichgestellt. Einige Probleme sind damit aber immer noch nicht gelöst – etwa die «Heiratsstrafe», die allen verheirateten Doppelverdienerpaaren droht. Ausser den Baslerinnen und Baslern.
Am 29.06.2022 in Rund ums Geld von Bigna Gadola

Am 26. September 2021 stimmten Schweizerinnen und Schweizer ab: Soll die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet werden? Viele sehen in der «Ehe für alle» einen längst fälligen letzten Schritt der Gleichbehandlung. Sie ist eine logische Fortsetzung der seit 2007 möglichen eingetragenen Partnerschaft, die in Basel jährlich rund 30 Mal beantragt wird. Die Gegnerschaft lehnte die Vorlage ab, unter anderem, weil sie die Ehe weiterhin einer Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehalten möchten.

Dank Annahme der Vorlage tritt jetzt am 1. Juli 2022 die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft. Von nun an können gleichgeschlechtliche Paare zivil heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Doch was ändert sich konkret für Baslerinnen und Basler, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht?

Das ändert sich mit der «Ehe für alle»

  • Die eingetragene Partnerschaft wird abgeschafft. Gleichgeschlechtliche Paare mit diesem Status können ihn beibehalten oder in eine Ehe umwandeln
  • Die Einbürgerung des Partners oder der Partnerin wird einfacher
  • Verheiratete Männer- und Frauenpaare können gemeinsam ein Kind adoptieren
  • Verheiratete Frauenpaare erhalten Zugang zur Fortpflanzungsmedizin (Samenspende) und beide Partnerinnen gelten von Beginn weg als Eltern
  • Als ordentlicher Güterstand gilt neu die Errungenschaftsbeteiligung (in der eingetragenen Partnerschaft galt Gütertrennung); die Nachlassplanung wird dadurch verbessert, denn eingetragene Partnerinnen oder Partner mussten dafür bis anhin einen Ehevertrag abschliessen
  • Im Todesfall besteht für Frauen beim Tod der Ehepartnerin Anspruch auf eine AHV-Witwenrente, falls die Ehe fünf Jahre gedauert und die überlebende Partnerin mindestens 45-jährig ist oder wenn sie eines oder mehrere Kinder haben
  • Hinterbliebenen Eheleuten kann bei gemeinsamen Kindern neu ein Nutzniessungsrecht für eine Immobilie vermacht werden, genau wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren

Das ändert sich nicht mit der «Ehe für alle»

  • Die eingetragene Partnerschaft hat bereits viele entscheidende Nachteile im Steuer-, Unterhalts-, Erb-, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht behoben; hier besitzen gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz seit 2007 dieselben Rechte.
  • Ebenso war es eingetragenen Partnerinnen und Partnern bereits bisher möglich, sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit gegenseitig zu vertreten und medizinischen Entscheiden zuzustimmen oder diese zu verweigern
  • Allgemeine Ungleichheiten im Vorsorgesystem kann die «Ehe für alle» jedoch nicht beseitigen
  • Dazu zählen zum Beispiel die durchschnittlich 30% tieferen Renten von Frauen im Vergleich zu den Männern
  • Gar nichts verändert sich auch bei der sogenannten Heiratsstrafe, da diese bereits für eingetragene Partnerschaften wirkte

Heiratsstrafe – was soll das sein?

Mit der «Heiratsstrafe» ist der Umstand gemeint, dass verheiratete Zweiverdiener-Ehepaare in der Schweiz in vielen Fällen steuerlich stärker belastet werden als Konkubinatspaare, die beide arbeiten. Grund dafür ist die Steuerprogression, die zunimmt, je höher das Gesamteinkommen ausfällt. Diese Ungleichbehandlung besteht sowohl bei den Bundessteuern wie auch auf kantonaler Ebene seit Jahrzehnten. In den 1990er Jahren beschied das Bundesgericht, dass ab einer Differenz von 10% oder mehr von einer Diskriminierung ausgegangen werden kann. Einige Kantone – darauf kommen wir gerade noch – haben ihre Steuergesetze seither angepasst, andere hingegen nicht. In einzelnen Fällen kann die Heiratsstrafe bei gutverdienenden Paaren 50% oder mehr betragen im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit gleichem Einkommen. Auch bei den Bundessteuern wirkt sich die Heiratsstrafe stark aus.

Warum die Heiratsstrafe bestehen bleibt

Ob homo- oder heterosexuell – die Heiratsstrafe trifft alle Verheirateten in der Schweiz mehr oder weniger. Nun leben gleichgeschlechtliche Paare tendenziell öfter ausgeprägt gleichberechtigte Beziehungen, auch punkto Arbeitstätigkeit und -erwerb. Wenn nun beide Partnerinnen oder Partner Vollzeit oder hochprozentig arbeiten und auch ungefähr ähnlich viel verdienen, trifft sie die Heiratsstrafe besonders hart. Faktisch dürften somit gleichgeschlechtliche Paare von der Heiratsstrafe stärker betroffen sein. Diese Ungleichbehandlung bestand bereits für die eingetragene Partnerschaft, mit der «Ehe für alle» ändert sich daran also nichts.

Basel als grosse Ausnahme

Eine bemerkenswerte Ausnahme ist hier der Kanton Basel-Stadt. Während die Heiratsstrafe in manchen Kantonen immer noch ausgeprägt ist, fällt sie in Basel – unter anderem dank eines grosszügigen Zweitverdienerabzugs – nur sehr geringfügig aus oder ist komplett inexistent, wie eine Studie der eidgenössischen Steuerverwaltung zeigt. In unserem Rechenbeispiel eines kinderlosen Ehepaars mit einem gemeinsamen Brutto-Einkommen von 150'000 beträgt sie 5,5%, was deutlich unter der Diskriminierungsschwelle des Bundes liegt. Das heisst, in Basel gibt es für gleichgeschlechtliche Paare schon heute aus steuerlicher Sicht keinen Grund, nicht zu heiraten:

 

Einkommen

 
Partner/in  80 000 CHF 
Partner/in  70 000 CHF
Total 150 000 CHF 

 

 

Steuern

 
Im Konkubinat   24 001 CHF 
Als Ehepaar  25 397 CHF 

 

 

Heiratsstrafe

 
Absolut 1 396 CHF 
Relativ  5,5% 

Die nächste Volksabstimmung ist in Sichtweite

Lösungsansätze für die Heiratsstrafe gibt es zahlreiche, etwa Zweitverdienerabzüge oder Splitting-Modelle. Was jedoch fehlt, ist eine national gültige, einheitliche und auch für die Kantone geltende Regelung, welche diese Ungerechtigkeit beseitigt. Anfang 2021 wurde deshalb eine neue Initiative zur Individualbesteuerung ins Leben gerufen. Die Sammelfrist für die nötigen 100 000 Unterschriften läuft am 9. September 2023 ab – und es sieht gut aus: 80 000 Stimmen hatte man kürzlich bereits beisammen. Nach der «Ehe für alle» werden wir also möglicherweise bald schon über eine weitere Reform abstimmen, die es gleichgeschlechtlichen Paaren - und auch allen anderen Paaren - ermöglicht, ohne finanzielle Nachteile zu heiraten. Auch ausserhalb von Basel. 

Bigna Gadola

Leiterin Erbschaftsberatung

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