Das Gesetz regelt Ihr Erbe, wenn Sie es nicht tun

Weitergeben zur rechten Zeit

Werden für den Todesfall keine Vorkehrungen getroffen, richtet sich die Aufteilung des Erbes nach dem Gesetz. Diese entspricht jedoch nicht immer den eigenen Wünschen und Vorstellungen. Eine vorausschauende Erbschaftsplanung lohnt sich deshalb.
Am 01.03.2023 in Rund ums Geld von Bigna Gadola
Sie fragen sich, wie Sie Ihr Haus an Ihre Kinder weitergeben oder wie Sie Ihren Partner auch nach Ihrem Ableben möglichst lange darin wohnen lassen können? Sie möchten in Ihrem Nachlass jemanden besonders begünstigen, Ihren Angehörigen juristisches Gezänke ersparen oder es liegt Ihnen einfach am Herzen, dass alles klar geregelt ist? Gemeinsam prüfen wir Ihre Anliegen und finden die für Sie passenden Lösungen.

Wer erbt eigentlich was?

In der Schweiz werden die erbberechtigten Personen in drei Stämme aufgeteilt:

Der erste Stamm:

die Nachkommen (Kinder, Enkel usw.)

Der zweite Stamm:

die Eltern und deren Nachkommen (Kinder, Enkel usw.)

Der dritte Stamm:

die Grosseltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)

Die Verwandten aus dem zweiten oder dritten Stamm kommen nur dann zum Zug, wenn es keine Verwandten im ersten Stamm gibt. Ehegatten und eingetragene Partner sind hingegen immer gesetzliche Erben.

Die Vorteile eines Testaments

Ohne Testament richtet sich die Erbfolge nach dem obigen Prinzip. Indem Sie ein Testament aufsetzen, können Sie – dank der sogenannten freien Quote – eine andere Verteilung Ihres Erbes erreichen.

Mit der freien Quote in Ihrer letztwilligen Verfügung steht es Ihnen frei, jede beliebige Person, aber auch Organisationen wie Stiftungen oder Vereine zu begünstigen. Ihr Handlungsspielraum ist jedoch nicht beliebig gross, da das schweizerische Erbrecht einen Pflichtteil für gewisse Angehörige vorsieht. Mit diesem wird sichergestellt, dass direkte Familienangehörige mindestens einen Teil des Vermögens erhalten.

Mit dem neuen Erbrecht, das seit Januar 2023 gilt, erhalten Sie bezüglich der Aufteilung Ihres Erbes einen grösseren Gestaltungsfreiraum, da die Pflichtteile der Nachkommen zugunsten einer grösseren freien Quote reduziert werden.

Fünf häufige Irrtümer in Sachen Erbrecht

  • Bei kinderlosen Paaren, die kein Testament haben, erbt der Partner alles
  • Geschwister erhalten immer einen Pflichtteil des Erbes
  • Wenn sich die eigenen Kinder lange nicht melden, kann man sie enterben
  • Ein Testament ist nur gültig, wenn es notariell beglaubigt worden ist
  • Ein Testament mit Formfehler ist ungültig

Den Lebenspartner absichern

Unabhängig vom Zivilstand lohnt es sich, den Partner oder die Partnerin mithilfe eines Testamentes abzusichern.

Konkubinat

Die Konkubinatspartner werden im Erbrecht gar nicht berücksichtigt.

Verheiratet

Der Anspruch der Ehepartner ist gesondert geregelt und richtet sich danach, mit welchen Verwandten des Verstorbenen der Partner sich das Erbe teilen muss.

Eingetragene Partnerschaft

Aus erbrechtlicher Sicht sind Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft Eheleuten weitgehend gleichgestellt.

Konkubinatspartner oder -partnerinnen können keinerlei gesetzlichen Ansprüche auf das Erbe erheben, wenn keine entsprechende testamentarische Verfügung vorliegt.

Aber auch verheiratete und eingetragene Paare können Ihre Partnerinnen respektive Partner mit einem Testament besserstellen. Dies wird beispielsweise dort entscheidend, wo Liegenschaften einen Teil der Erbmasse bilden und man sicherstellen möchte, dass die überlebende Person das gemeinsame Haus behalten respektive darin wohnen bleiben kann.

Erbvorbezug: Wann macht es Sinn?

Sinnvoll ist ein Erbvorbezug dann, wenn man bestimmte Teile seines Vermögens nicht mehr benötigt, diese den Kindern oder Liebsten jedoch einen direkten Vorteil bringen. Häufig wird beispielsweise das Eigenheim den Kindern bereits zu Lebzeiten überschrieben.

Wer so vorgeht ist jedoch gut beraten, dies im Testament sorgfältig zu dokumentieren. Eine ungenügende Regelung führt nach dem Tod nicht selten zu Erbstreitigkeiten.

Eine umsichtige Nachlassplanung sorgt dafür, dass das Vermögen genauso weitergegeben wird, wie Sie sich das wünschen. Mit unserer Beratung vermeiden Sie kostspielige Fehler und geben Ihr Vermögen sorgenfrei weiter.

Bigna Gadola, Teamleiterin Erbschaftsberatung

«Niemand denkt gerne an seine Vergänglichkeit. Es lohnt sich aber. Denn wer seinen Nachlass geregelt hat, macht seinen Kopf frei für das Leben im Hier und Jetzt.»

Meine persönlichen Tipps für Sie zum Thema Erbschaft

  • Packen Sie die Nachlassplanung an. Sie werden sehen, wie befreiend es ist, diesen Schritt endlich gemacht zu haben.
  • Fürchten Sie sich nicht vor Papierbergen. Bereits mit einem handschriftlichen Testament von einer A4-Seite können Sie sehr viel regeln. Bewahren Sie es gut auf – am besten beim Erbschaftsamt.
  • Sie dürfen Ihre Meinung ändern. Ein Testament ist eine Momentaufnahme. Sie können die Situation jederzeit wieder neu beurteilen und Ihr Testament anpassen. Das ist keine grosse Sache.
Unser E-Newsletter