Auf einen Blick
Die Praxis der Schenkung bietet die Möglichkeit, die Weitergabe des Vermögens in mehreren Stufen ohne Zeitdruck zu planen. In einer sukzessiv älter werdenden Gesellschaft, in welcher Weiterbildungen und Teilzeitarbeit immer weniger die Ausnahme bilden, spielt die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebezeiten gegenüber der Vergangenheit eine grössere Rolle. Jedoch gibt es einige Mythen, welche sich um das Thema Schenkung ranken.
Erste Unsicherheiten ergeben sich bereits in der Natur des Gegenstandes: «Viele Menschen wissen nicht, was die Praxis des lebzeitigen Schenkens von derjenigen des Vererbens unterscheidet», stellt Bigna Gadola, Teamleiterin der Erbschaftsberatung bei der Basler Kantonalbank im Zusammenhang mit ihrer Beratungstätigkeit fest.
Während es sich bei einer Schenkung um eine Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten handelt, ist ein Testament eine Anweisung für die Verteilung von Vermögenswerten nach dem Tod. «Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile und es ist wichtig, sorgfältig zu überlegen, welche Methode am besten zu den individuellen Bedürfnissen und Zielen passt», so Bigna Gadola.
Dies sind die gängigsten Schenkungs-Mythen
1. Schenkungen sind steuerbefreit, bzw. eine Schenkungssteuer gibt es nicht
«Ein häufiger Mythos ist, dass Schenkungen automatisch steuerfrei sind. In der Realität sieht dies anders aus und es können – analog zu einer Erbschaft – Schenkungssteuern anfallen. Die Höhe dieser Steuer hängt von Faktoren wie dem Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der empfangenden Person sowie dem Wert der Schenkung und oft nicht unbeträchtlich dem Kanton ab. Tatsächlich gibt es bestimmte Freibeträge, die die Höhe der Schenkungssteuern begrenzen können. Darüber hinaus ist es möglich, Schenkungen im Rahmen einer sorgfältig geplanten Nachlass- und Erbschaftspolitik so zu gestalten, dass sie steueroptimiert sind.»
2. Schenkungen schützen vor dem Vermögensverzehr im Alter
«Viele Menschen meinen, dass sie die eigenen Vermögenswerte vor dem Verzehr im Alter – beispielsweise wegen der Möglichkeit eines Eintritts in eine Pflegeeinrichtung – schützen können, indem sie diese vorab an die Nachkommen verschenken. Wer die Rechnung ohne die Behörden macht, kann dabei jedoch ganz schön in Bedrängnis geraten. Denn dieses Vermögen verfällt durch diese Schenkung nicht etwa, sondern wird – beispielsweise bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen – hypothetisch dazugerechnet. Wer sein ganzes Vermögen vorab verschenkt hat, sitzt dann allenfalls oder im schlimmsten Fall auf dem Trockenen.»
3. Mithilfe einer Schenkung ist es möglich, Pflichtteile zu umgehen
Schenkungen an zukünftige Erben werden als Erbvorbezüge behandelt und müssen von den Beschenkten bei der Inventuraufnahme durch das Erbschaftsamt auch als solche angegeben werden. Diese Erbvorbezüge werden den Beschenkten bei der späteren Erbteilung an ihren Erbanteil angerechnet, d.h., sie erhalten allenfalls weniger als ihre Geschwister.
Lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten beraten
Es ist wichtig zu wissen, dass eine Schenkung keine Ersatzlösung für ein Testament ist und dass es einige steuer- sozial- und erbrechtliche Aspekte gibt, die es im Zusammenhang mit einer Schenkung zu beachten gilt.
Wenn Sie eine Schenkung planen, sollten Sie vorab Ihre Ziele und Absichten klarstellen und darauf achten, dass die Schenkung rechtmässig und effektiv ist. Durch eine Beratung bei unseren Nachlassexpertinnen können Sie sicherstellen, dass die Schenkung im Rahmen Ihrer Gesamt-Nachlass- und Erbschaftspolitik integriert ist.