BVG-Reform: Am 22. September stimmt die Schweiz ab

Am 22. September geht es um Ihre Vorsorge: Die Schweizer Bevölkerung stimmt ab über die Reform der beruflichen Vorsorge. Doch die Reform eröffnet ein grosses Themenfeld. Wir haben die wichtigsten Eckdaten der Reform für Sie auf einen Blick zusammengefasst.
Am 02.09.2024 in Rund ums Geld von Melanie Bissig

Auf einen Blick

  • Die BVG-Reform besteht aus fünf Punkten. Vier davon betreffen nur Pensionskassen, die nur das BVG-Obligatorium versichern. Einzig Punkt 5, die Finanzierung der Rentenzuschläge, betrifft alle Versicherten.
  • Die Reform verspricht bessere Bedingungen für Teilzeitarbeitende und ältere Mitarbeitende.
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Zu den Abstimmungen rund um die AHV gesellt sich in der Schweiz dieses Jahr auch eine Volksabstimmung bezüglich der Finanzierung der 2. Säule, die BVG-Reform. Dabei wird der Fokus insbesondere auf die Reduktion des Umwandlungssatzes und eine bessere Absicherung von Teilzeitbeschäftigten gelegt. Die verschiedenen Vorlagen, die in diesem Jahr zur Abstimmung stehen, beinhalten viele unterschiedliche Facetten. Klar ist jedoch: der Zankapfel Vorsorge verlangt jeder und jedem Einzelnen ein hohes Mass an Eigeninitiative und Verantwortung ab. Ein Überblick von Melanie Bissig.


Warum gibt es die BVG-Reform?

Aufgrund der stetig ansteigenden Lebenserwartung gerät unsere berufliche Vorsorge immer mehr unter Druck. Das Ziel der BVG-Reform ist, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau aus den Pensionskassen zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitarbeitnehmenden zu verbessern.

Worum geht es in der BVG-Reform?

  1. Der Umwandlungssatz wird von 6.8% auf 6% gesenkt

  2. Die Eintrittsschwelle in die Pensionskasse wird gesenkt

  3. Der Koordinationsabzug wird reduziert und beträgt neu 20% des AHV-Lohnes

  4. Die Altersgutschriften werden angepasst

  5. Die Übergangsgeneration (15 Jahrgänge) erhält eine lebenslange Kompensation

Wichtig zu verstehen

Die berufliche Vorsorge (BVG) gliedert sich in einen obligatorischen Teil, der Jahreslöhne bis 88 200 CHF gemäss den gesetzlichen Mindestvorschriften absichert, und einen überobligatorischen, freiwilligen Teil. Im überobligatorischen Bereich können Pensionskassen zusätzliche Leistungen versichern. Die Punkte 1 bis 4 der BVG-Reform betreffen daher ausschliesslich jene Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum abdecken. Für Pensionskassen, die auch überobligatorische Leistungen versichern, sind diese Punkte nicht direkt anwendbar. Diese Pensionskassen müssen sicherstellen, dass ihre Leistungen mindestens dem gesetzlichen Minimum entsprechen. Der 5. Punkt der Reform, der die Finanzierung der Rentenzuschläge regelt, betrifft hingegen alle Pensionskassen und damit sämtliche Versicherten – ganz gleich, ob nur obligatorische oder auch überobligatorische Leistungen versichert sind.

Die wichtigsten Eckdaten der Reform

Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0%

Der Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium soll von 6.8% auf 6.0% reduziert werden. Beträgt das angesparte Altersguthaben bei Pensionierung z. B. 100 000 CHF, so resultiert daraus aktuell eine jährliche Rente von 6800 CHF. Neu würde diese nur noch 6000 CHF betragen. Wenn der Umwandlungssatz gesenkt wird, betrifft dies nur Versicherte, die ausschliesslich im BVG-Obligatorium versichert sind. Die restlichen Versicherten, die auch überobligatorisch versichert sind, sind von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht gleich stark betroffen.

Herabsetzen der Eintrittsschwelle

Die Eintrittsschwelle ins BVG liegt heute bei 22 050 CHF und diese soll auf 19 845 CHF gesenkt werden. Das bedeutet, dass Versicherte schon ab einem tieferen Lohn in der 2. Säule versichert sind. Konkret würden laut Bundesamt für Sozialversicherungen in der Schweiz rund 70 000 Arbeitnehmende und rund 30 000 Mehrfachbeschäftigte zusätzlich obligatorisch im BVG versichert.

Anpassung des Koordinationsabzugs

Der Koordinationsabzug ist heute als fixer Betrag definiert, nämlich mit 25 725 CHF. Dieser Betrag muss nicht im BVG-Obligatorium versichert werden. Neu soll dieser Koordinationsabzug 20% des AHV-pflichtigen Lohnes betragen. Von dieser Massnahme sollen vor allem Teilzeitbeschäftigte profitieren, da sich durch diese Massnahme das versicherte Einkommen erhöht und so mehr gespart wird.

Was ist ein Koordinationsabzug? 

Anpassung der Altersgutschriften

Neu soll die Altersgutschrift zwischen Alter 25 bis 44 einheitlich 9% betragen und im Alter von 45 bis 65 Jahren 14%. Der Arbeitgeber muss immer mindestens 50% der Altersgutschriften mitfinanzieren. Durch die Glättung der Altersgutschriften soll vor allem die Anstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-Jährigen für den Arbeitgeber attraktiver werden.

Rentenzuschläge für Übergangsgeneration

Um die Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern sind für die Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen Kompensationsmassnahmen in Form von lebenslänglichen Rentenzuschlägen vorgesehen. Diese werden von allen Pensionskassen und somit auch allen Versicherten mitfinanziert.

 

Übergangsgeneration

Vorsorgeguthaben bis 220 500 CHF

Vorsorgeguthaben zwischen
220 500 CHF - 441 000 CHF

Vorsorgeguthaben ab 441 000 CHF

Die ersten 5 Jahrgänge

CHF 200 pro Monat

Abnehmende Zuschläge an Altersguthaben und Jahrgang orientiert

Keine Zuschläge

Die folgenden 5 Jahrgänge

CHF 150 pro Monat

Die letzten 5 Jahrgänge

CHF 100 proMonat

Immer wichtiger: Individuelle Vorsorgeplanung und Eigeninitiative

Unabhängig davon, welche Entscheidungen an der Urne getroffen werden: Nehmen Sie Ihre Vorsorge selbst in die Hand: Lassen Sie von unseren Vorsorgeexpertinnen und -experten prüfen, wie sich Ihre individuelle Vorsorgesituation optimieren lässt. Dabei stehen für uns Ihre persönlichen finanziellen Ziele und Wünsche stets im Vordergrund.

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Melanie Bissig

Leiterin Finanzplanung

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