Auf einen Blick
Abbildungen: Nur zu Illustrationszwecken
1. Gemeldeter und versicherter Lohn
Gemeldeter Lohn
In der Regel Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn, bzw. das Bruttoeinkommen, welches Sie auch in Ihrem Lohnausweis sehen, der für die Steuerunterlagen relevant ist.
Versicherter Lohn
Der versicherte oder auch 'koordinierte' Lohn kommt wie folgt zustande: Vom gemeldeten Lohn wird der reglementarische Koordinationsabzug subtrahiert (gesetzlich laut BVG: 25 725 Franken, Stand 2024), der durch die AHV bereits abgesichert ist.
Laut BVG beläuft sich der maximal versicherte Lohn bei 62 475 Franken. Einige Pensionskassen versichern aus eigenen Stücken jedoch höhere Lohnbeträge.
2. Altersguthaben
Hier sehen Sie das bisher für Sie angesparte Pensionskassenguthaben. Es besteht aus Beiträgen, die Sie selbst eingezahlt haben und denjenigen, die Ihre Arbeitgeberin für Sie entrichtet hat. Teile davon können übertragene Freizügigkeitsleistungen aus früheren Arbeitsstellen sein. Auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind hier miteinbezogen. Der gesetzliche Mindestzinssatz wird vom Bundesrat bestimmt und variiert von Jahr zu Jahr. Für 2024 beträgt er 1.25 %. Dieser gilt nur für den obligatorischen Teil des Guthabens. Darüber liegende Guthaben können tiefer verzinst werden. Erwirtschaftet die Pensionskasse während eines Jahres eine gute Performance und ist eine finanzielle Stabilität gegeben, kann die Pensionskasse auch einen höheren Zins gewähren.
Tipp: Verlangen Sie von Ihrer Pensionskasse eine Erklärung, falls Ihr Guthaben im Vergleich zum Vorjahr nicht um die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eingezahlten Sparbeiträge gestiegen ist. Prüfen Sie zudem, ob die jeweilige Zinsgutschrift für Ihr gesamtes Guthaben angerechnet wurde.
3. Leistungen bei ordentlicher Pensionierung
Ihr prognostiziertes Rentenkapital, welches Sie erhalten, wenn Sie sich ordentlich pensionieren lassen. Die Berechnung ist eine Hochrechnung. Dabei geht die Pensionskasse von einem gleich bleibenden Lohn, einem sog. Projektionszinssatz und dem aktuell gültigen Umwandlungssatz aus. Aus diesem Grund handelt es sich um eine grobe Schätzung, da die Bedingungen für die kommenden Jahre bis zur Pensionierung variabel sind. Grundsätzlich ist Ihr Pensionskassenausweis also weniger aussagekräftig, wenn Sie noch jung sind und wird deutlich aussagekräftiger, je älter Sie werden.
4. Leistungen bei Frühpensionierung
Es ist bekannt: wer sich früher pensionieren lässt, muss Einbussen bei der Rente in Kauf nehmen. Zum Teil liegen diese bei rund 7-8 Prozent pro früheres Bezugsjahr. Zum einen verdienen Sie weniger lang Geld und zahlen entsprechend kürzer in die Pensionskasse ein, zum anderen wird dieses Kapital auch weniger lang verzinst. Die Rente muss länger ausgezahlt werden, daher wird ein tieferer Umwandlungssatz angewendet und die Renten fallen entsprechend tiefer aus. An dieser Stelle Ihres Pensionskassenausweises sehen Sie die jeweilige voraussichtliche Altersrente je nach Pensionierungsjahr. Bei Ihrer Pensionskasse können Sie abklären, ob im konkreten Fall eine sogenannte Überbrückungsrente vorgesehen ist, wenn Sie früher in Pension gehen. In manchen Reglementen ist das der Fall. Dies, damit die AHV-Rente, die nicht vorbezogen wird, kompensiert werden kann.
5. Leistungen für Hinterbliebene
Dies sind die Leistungen, die Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin, eingetragene Partner und Ihre Kinder erhalten, falls Sie versterben. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Das Mindestalter beträgt 45 Jahre und die Ehe muss mindestens fünf Jahre gedauert haben. Auch wenn für gemeinsame Kinder aufgekommen werden muss, sind die Voraussetzungen erfüllt. Wer im Konkubinat lebt, sollte überprüfen, ob die Partnerin bzw. der Partner bei der eigenen Pensionskasse explizit begünstigt werden kann. Manche Pensionskassen zahlen bei Erfüllung gewisser Bedingungen auch in diesem Fall Leistungen aus.
Tipp: Klären Sie als nicht verheiratete Person ab, welche Leistungen bei einem Todesfall ausgerichtet werden. Allenfalls sind von Ihnen zwingend schriftlich Vorkehrungen zu treffen.
6. Leistungen bei Invalidität
Wer zu 100% aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wird, kann mit den hier ausgewiesenen Beiträgen zusätzlich zur Invalidenrente (IV) rechnen. Wer mindestens 40% invalid ist, erhält grundsätzlich eine Teilinvalidenrente der Pensionskasse. Die Beiträge werden jedoch erst nach einer Wartefrist ausgezahlt, während der Lohn meist durch die kollektive Krankentaggeld-Versicherung der Arbeitgeberin entrichtet wird. Dabei sind in den ersten 24 Monaten 80 Prozent vom Lohnausfall kompensiert. Passiert hingegen ein Unfall und Sie werden erwerbsunfähig, zahlt die Pensionskasse hingegen nur Ergänzungsbeiträge zu Ihrer Unfallversicherung. In diesem Fall liegen die Leistungen der Pensionskasse weniger hoch.
Tipp: Melden Sie sich bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit bei Ihrer Pensionskasse und informieren Sie sich über allfällige Leistungsansprüche.
7. Finanzierung
Hier sehen Sie, wie hoch die von Ihrer Arbeitgeberin bezahlten Beiträge für Ihre Altersvorsorge sind. Diese Beiträge sind meist abhängig von Ihrem versicherten Lohn. Die Basis der Höhe der Beiträge können Sie aus Ihrem Vorsorgereglement oder Anschlussvertrag entnehmen. Zudem sind die Beiträge in die Risikoversicherung sowie Verwaltungskosten hier aufgeführt. Nur die Sparbeiträge fliessen in Ihr Pensionskassenguthaben, die anderen Beiträge werden für die Kosten der Pensionskasse aufgewendet.
Tipp: Vergleichen Sie die Beiträge auf dem Versicherungsausweis mit denjenigen auf Ihrem Lohnausweis. Diese müssen identisch sein.
8. Vorbezug für Wohneigentum
Einige Pensionskassen weisen den ab sofort möglichen Vorbezugsbetrag für Wohneigentum separat aus. Bis zu Ihrem 50. Lebensjahr können Sie grundsätzlich Ihr gesamtes Pensionskassenguthaben für den Erwerb von Wohneigentum nutzen. Nach dem 50. Lebensjahr Ihr bis Alter 50 gespartes Kapital, oder 50% Ihres aktuellen Kapitals - je nachdem, welcher Betrag der höhere ist. Andere Pensionskassen zeigen hier zum Teil aber auch nur den bereits für Wohneigentum vorbezogenen Betrag aus der Pensionskasse. Wenn Sie einen vorbezogenen Beitrag zurückzahlen möchten, können Sie die entrichtete Kapitalauszahlungssteuer bei der Steuerverwaltung zurückfordern. Dies jedoch nur innerhalb von drei Jahren. Ein Vorbezug ist grundsätzlich nur alle fünf Jahre möglich.
9. Pensionskasseneinkauf
Wenn Sie Einkaufspotenzial in Ihrer zweiten Säule haben und freiwillig einen Betrag einzahlen, nennt sich das 'Pensionskasseneinkauf'. So stärken Sie Ihre zweite Säule zusätzlich. An dieser Stelle in Ihrem Pensionskassenausweis sehen Sie, wie viel Sie aktuell einzahlen können, wie hoch also der Pensionskasseneinkauf sein darf. Auch Ihre Leistungen bei Tod und Invalidität können sich durch zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse verbessern. Zudem sind Einzahlungen in die Pensionskasse abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen. Beachten Sie, dass bei freiwilligen Einkäufen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen. Wer einen Beitrag zum Erwerb von Wohneigentum bezogen hat, müsste diesen erst zurückzahlen, bevor er oder sie Einkäufe in die zweite Säule tätigen kann. Ausnahme: Sie haben einen Betrag aufgrund einer Scheidung an Ihren Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin auszahlen müssen.
10. Deckungsgrad
Einige Pensionskassen weisen Ihren Deckungsgrad - also Ihre finanzielle Lage - durch eine Prozentangabe aus. Als ausreichend gedeckt gilt eine Pensionskasse, deren Deckungsgrad über 100% liegt. Den entgegengesetzten Fall bezeichnet man als sogenannte Unterdeckung. Dann muss die betreffende Pensionskasse saniert werden. Spätestens bei ca. 90% Deckungsgrad kommen Massnahmen zur Sanierung wie niedrige Verzinsung, Sanierungsbeiträge, Leistungsreduktion usw. zum Tragen.