Auf einen Blick
Dabei ist jede Lebenssituation individuell und einzigartig. In einem Beratungsgespräch betrachten wir gemeinsam Ihre konkrete Situation und zeigen Ihnen alle Möglichkeiten auf, die für Sie in Frage kommen.
Bigna Gadola, Leiterin Erbschaftsberatung
Erbschaft: Meine persönlichen Tipps
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Packen Sie die Nachlassplanung an: Sie werden sehen, wie befreiend es ist, diesen Schritt endlich gemacht zu haben.
- Keine Angst vor Papierbergen: Bereits mit einem handschriftlichen Testament von einer A4-Seite können Sie sehr viel regeln. Bewahren Sie es gut auf – am besten beim Erbschaftsamt.
- Sie dürfen Ihre Meinung ändern: Ein Testament ist eine Momentaufnahme. Sie können die Situation jederzeit wieder neu beurteilen und Ihr Testament anpassen.
Testament
Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge abgeändert und der Nachlass entsprechend den eigenen Wünschen unter Einhaltung gesetzlicher Pflichtteile geregelt werden. Die Nachkommen und den Ehepartner komplett leer ausgehen lassen ist mit einem Testament nicht möglich. Dafür ist man seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, freier in seiner Entscheidung, wem man wieviel von seinem Vermögen hinterlassen möchte. Denn die frei verfügbare Quote ist nun höher. So können auch Stiefkinder, gemeinnützige Organisationen oder andere Personen vermehrt von einer Erbeneinsetzung profitieren (siehe Abb.). Wer nicht verheiratet ist und keine Kinder hinterlässt, kann seit 2023 in seinem Testament zum Beispiel auch alles dem Lebenspartner oder einer anderen beliebigen Person oder Organisation vererben. Für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, ist ein Testament besonders wichtig, da sie von Gesetzes wegen keinen Erbanspruch haben.Abb.: Erbschaft: Die freien Quoten vor und nach Einführung des revidierten Erbrechts per 1. Januar 2023
Ehevertrag
Normalerweise kommt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Wird die Ehe durch das Ableben eines Ehegatten aufgelöst, behält der überlebende Ehepartner sein Eigengut und hat Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft. Die zweite Hälfte der Errungenschaft sowie das Eigengut des Verstorbenen fällt in den Nachlass und muss mit den Nachkommen geteilt werden. Sie möchten Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin bestmöglich begünstigen? Weisen Sie in diesem Fall ihm oder ihr Ihre gesamte Errungenschaft in einem Ehevertrag zu. Zum Errungenschaftsvermögen gehört das seit der Heirat gemeinsam erwirtschaftete Vermögen sowie Erträge aus den Eigengütern, also z.B. Mietzinserträge einer Liegenschaft, die die Ehefrau geerbt hat. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden.
Doch Achtung: ein Ehevertrag allein ist nicht immer ausreichend. In einem zusätzlichen Testament oder auch in einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag lassen sich die Anteile der Kinder weiter minimieren oder deren Auszahlung kann je nach Situation bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten aufgeschoben werden. Damit dieses Vorgehen rechtsgültig ist, muss jeder Ehegatte ein eigenes Testament aufsetzen oder beide Ehegatten unterzeichnen einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag.