Auf einen Blick
Erbinnen und Erben: Das ist wichtig
Im Todesfall hinterlässt man als Erblasserin oder Erblasser das sogenannte Nachlassvermögen. Diesen Nachlass erhalten alle Erbinnen und Erben, die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden. Das geht mit der Erlangung von Rechten und Pflichten einher. Die Erbinnen und Erben treten im Zeitpunkt des Todes von Erblasserin oder Erblasser vollumfänglich in deren Rechtstellung (sog. «Universalsukzession») ein. Mit der Annahme der Erbschaft übernehmen die Erbinnen und Erben nicht nur alle Guthaben (Aktiven), sondern auch sämtliche Schulden (Passiven) der bzw. des Verstorbenen.
Vermächtnisnehmerinnen- und Vermächtnisnehmer: Das ist wichtig
Im Unterschied dazu werden Vermächtnisnehmerinnen und -Nehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft. Diese verfügen lediglich über einen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft in Bezug auf das ihnen zugewiesene Vermächtnis (auch «Legat» genannt). Vermächtnisnehmerinnen und -Nehmer haften im Gegensatz zu Erbinnen und Erben nicht für die Schulden der Erblasserinnen und Erblasser. Ein Vermächtnis stellt die Zuwendung einzelner Gegenstände (sog. «Sachlegat») oder bestimmter Geldbeträge (sog. «Barlegat») an eine bestimmte Person oder auch Institution dar. Vermächtnisse müssen zwingend in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, d.h. in einem Testament oder Erbvertrag, ausgesprochen werden.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
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Erbin bzw. Erbe |
Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer |
Rechtsgrundlage |
Art. 457 ff. ZGB |
Art. 484 ff. ZGB |
Einsetzung |
Von Gesetzes wegen (gesetzliche Erbinnen und Erben) oder mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) |
Nur mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) |
Rechtlicher Vorgang / Erwerbsart |
Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge |
Singularsukzession = Einzelrechtsnachfolge |
Rechtliche Stellung der Begünstigten |
Dinglicher Anspruch (stärker) |
Obligatorischer Anspruch (schwächer) |
Mitglied der Erbengemeinschaft |
Ja |
Nein |
Haftung für Schulden des Erblassers |
Ja |
Nein |
Folge der Ausschlagung |
Erbenstellung wird beseitigt |
Vermächtnis bleibt bestehen |
Vorteile |
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Nachteile |
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Vermächtnis oder Erbschaft: Was hat die Erblasserin bzw. der Erblasser gemeint?
«Vermachen» oder «vererben»? – Achtung bei der Wortwahl
Bei der Wortwahl und den entsprechenden Formulierungen eines Testaments (z.B. «ich vererbe» oder «ich vermache») ist Achtung geboten, da zwischen Vermächtnis und Erbschaft klar unterschieden werden muss.
Beispielsweise lässt die Formulierung «Ich vermache meinem Patenkind Paul das Picasso-Bild.» bei einer rein sprachlichen Auslegung auf ein Vermächtnis schliessen. Bei der Formulierung «Ich vererbe meinem Enkel Emil mein Ferienhaus in Davos.» müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den Enkel als Erben einsetzen und diesem das Ferienhaus als Teilungsvorschrift zuweisen wollte.
Missverständnisse entstehen schnell
Denkbar wäre aber genauso, dass der Erblasser entgegen dem gewählten Wortlaut dem Enkel ein Sachvermächtnis in Form des Ferienhauses ausrichten wollte. Die unglückliche und zweideutige Wortwahl des Erblassers stiftet vorliegend vielmehr Verwirrung, als dass es Klarheit in die Sache bringt. Die Bezeichnung «Erbe» oder «Vermächtnis» stellen lediglich Indizien dar. Massgebend für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegen, ist der mutmassliche Wille des Erblassers.Deutliche Formulierung im Testament wichtig
Damit es zu keinen derartigen Missverständnissen kommt, sollte man sich beim Vermächtnis auf eine klare und deutliche Wortwahl achten. Wichtig ist somit stets, dass Testamente nach dem Ableben von Erblasser bzw. Erblasserin insbesondere für Dritte einfach, verständlich und nachvollziehbar sind. Aus dem Testament muss klar hervorgehen, wen die Erblasserin oder der Erblasser in welcher Form begünstigen wollte.Beispiel-Formulierungen
Gegenstände genau benennen
Gegenstände genau benennen
Vollständige Namen aufführen
Vollständige Namen aufführen
Erbinnen und Erben nicht vergessen
Erbinnen und Erben nicht vergessen
Vergessen Sie vor lauter Vermächtnisse die Erbinnen und Erben nicht und grenzen Sie die Vermächtnisse ein:
Es ist schön, wenn mit der Ausrichtung von Vermächtnissen einzelne Personen oder Institutionen begünstigt werden. Wichtig ist aber, dass – falls von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll – entsprechende Erben eingesetzt werden. Wenn keine Erben bestimmt werden, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug.
Bei der Ausrichtung von Vermächtnissen und der Einsetzung von Erben, darf jedoch nicht vergessen werden, dass je nach Familienkonstellation des Erblassers Pflichtteile zu beachten sind, welche nicht verletzt werden dürfen.
Da Vermächtnisse vorab ausgerichtet werden und der Nachlass erst im Anschluss daran unter den Erben geteilt wird, muss sichergestellt werden, dass insbesondere pflichtteilsgeschützte Erben ihren Pflichtteil erhalten.
An die steuerlichen Folgen denken
An die steuerlichen Folgen denken
Fazit
Abhängig von Ihrer Situation, Ihren Wünschen und Bedürfnissen eignet sich die Erbschaft oder das Vermächtnis besser, um Ihre Liebsten im Todesfall zu begünstigen. Die Ausrichtung eines Vermächtnisses eignet sich insbesondere dann, wenn man jemandem eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag zuwenden will, ohne ihn in die erbrechtliche (meist familieninterne) Auseinandersetzung mit einzubeziehen.
Wir empfehlen, sich beim Aufsetzen eines Testaments bzw. der Ausrichtung eines Vermächtnisses fachkundig beraten zu lassen. So können Sie Formfehler vermeiden und sicherstellen, dass Sie die richtigen Formulierungen in Ihrem Testament wählen.