Modernisierung des Erbrechts
Der Pflichtteil bleibt auch im neuen Erbrecht grundsätzlich bestehen. Er stellt sicher, dass gewisse gesetzliche Erben mindestens einen Teil der Erbschaft erhalten. Heute profitieren folgende Personen von diesem Mindestanteil am Erbe: Nachkommen wie Kinder und Grosskinder, Ehegatte bzw. Ehegattin oder eingetragene Partner und Eltern. Im neuen Erbrecht fällt der Pflichtteil der Eltern dahin und ändern sich die Quoten der Nachkommen.Pflichtteil wird kleiner
Wer künftig ein Erbe hinterlässt, kann zwar weiterhin nur beschränkt bestimmen, wer wie viel erhält. Aber mit dem neuen Erbrecht steigt der frei verfügbare Teil (siehe Grafik). Die Pflichtteile werden reduziert – zum Nachteil der Nachkommen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bleibt unangetastet bei der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Kinder sinkt mit dem neuen Erbrecht von drei Vierteln ebenfalls auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.Neuerung im Scheidungsfall
Eine weitere Revision betrifft den Erbanspruch im Scheidungsfall. Neu verlieren die Ehepartner bereits ab Einreichung der Scheidung ihren Anspruch auf den Pflichtteil und sind ab diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Erben mehr. Mit einem einfachen Testament kann also der Ehepartner schon ab diesem Zeitpunkt enterbt werden.Konkubinatspartner: weiterhin ohne Anspruch
Auch mit dem neuen Erbrecht haben Konkubinatspartner immer noch kein Anrecht auf das Erbe ihres verstorbenen Partners. Wer dies ändern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament aufsetzen. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten.Fünf häufige Irrtümer in Sachen Erbrecht
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