Das Schweizerische Vorsorgesystem: 3-Säulen-Prinzip
Das Schweizerische Vorsorgesystem: 3-Säulen-Prinzip
Die 1. Säule – Die staatliche Vorsorge (AHV)
Die staatliche Vorsorge sichert die finanzielle Existenz im Fall von Alter, Invalidität und Tod ab. Die 1. Säule setzt sich aus der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), der IV (Invalidenversicherung) und den EL (Ergänzungsleitungen) zusammen. Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten sind in der 1. Säule versichert.
Die 2. Säule – Die berufliche Vorsorge (BVG)
Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) dient der Sicherung des Lebensstandards nach der Pensionierung und bezeichnet die obligatorische berufliche Vorsorge über die betrieblichen Pensionskassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Einkommen über der aktuellen BVG-Eintrittsschwelle liegt, haben von ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die Versicherung in der sogenannten 2. Säule. Ziel davon ist, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV nach der Pensionierung ca. 60 % des letzten Einkommens einer Person abdeckt. Für Selbstständige ohne Pensionskassenanschluss ist die Versicherung in der 2. Säule freiwillig.
Die 3. Säule – Die freiwillige private Vorsorge (Säule 3a)
Die freiwillige private Vorsorge oder auch Säule 3a genannt ist die steueroptimierte Zusatzvorsorge neben der 1. und 2. Säule. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Maximalbetrag für Einzahlungen in die dritte Säule variiert in der Regel alle zwei Jahre.
Klassisch oder mit Wertschriften?
Die Säule 3a kann auf verschiedene Arten angespart werden: mit einem klassischen Sparen-3-Konto oder einer Wertschriften-Lösung bei einer Bank (z.B. Anlagefondslösung mit nachhaltigem Vorsorgesparen). Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss einer Säule 3a-Police bei einer Versicherung. Aus Flexibilitätsgründen ist hier aber zu empfehlen Sparen für die Säule 3a vom Risikoversichern zu trennen – beispielsweise mit einer Säule 3b-Police.
Säule 3a vs. Säule 3b
Säule 3a vs. Säule 3b
Säule 3a – Gebundene private Vorsorge
Das Vermögen in der Säule 3a ist grundsätzlich gebunden und kann frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Zugriff auf das Geld aus der Säule 3a- hat man ausserdem beim Auswandern ins Ausland, bei Aufnahme einer Selbständigkeit oder bei einem Kauf von Wohneigentum. Die Einzahlungen in die Säule 3a sind abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen.Säule 3b – Freie private Vorsorge
Die Säule 3b – die freie private Vorsorge – bezeichnet alle eigens angesparten Vermögenswerte: Ersparnisse, Anlagekonten bei Banken und Versicherungen, Wertgegenstände, Wertpapiere, Immobilien, Kunst, Lebensversicherungen, etc. Ein wesentlicher Unterschied zur Säule 3a ist, dass das private Sparen bzw. die angesparten Vermögenswerte nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Versicherungen bieten oft Lebensversicherungen (sogenannte 3b Lebensversicherungen) an. Darin kann nebst einer Risikoversicherung auch ein Sparanteil mitversichert werden.Jährlicher Maximalbetrag für die Säule 3a
Jährlicher Maximalbetrag für die Säule 3a
Wie viel kann ich mit der 3. Säule bis zur Pension ansparen?
Wie viel kann ich mit der 3. Säule bis zur Pension ansparen?
Steuern sparen mit der Säule 3a
Steuern sparen mit der Säule 3a
Steuerbares Einkommen
Wer mit einem oder mehreren Sparen-3-Konten eine solide Basis für seine Zukunft schafft, profitiert von der Möglichkeit, sein steuerbares Einkommen zu reduzieren. Alle Einzahlungen in die Säule 3a können vollumfänglich als Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend gemacht werden.Staffelung des Bezugs (mehrere Sparen-3-Konten)
Indem man den Bezug der Mittel aus den eigenen Sparen-3-Konten auf mehrere Jahre aufteilt, entsteht weiteres Sparpotenzial: Wer mehrere Vorsorgegefässe führt, hat die Möglichkeit, diese gestaffelt zwischen 60 und 65 Jahren zu beziehen und auf diese Weise seine Kapitalauszahlungssteuern zu reduzieren. Wir empfehlen darum ab einem angesparten Kapital zwischen rund 30 000 und 40 000 Franken ein neues Sparen-3-Konto zu eröffnen.Der Zinseszinseffekt
Der Zinseszinseffekt
Auszahlung der Vorsorgegelder aus der 2. Säule
Auszahlung der Vorsorgegelder aus der 2. Säule
Rentenbezug
Die Vorteile
• Sicherheit durch regelmässiges monatliches Einkommen
• Garantiertes Einkommen auf Lebzeiten
• Lebenslängliche garantierte Witwen-/Witwerrente im Todesfall
• Keine direkten Anlagerisiken
Die Nachteile
• Meist Steuernachteil, da die Rente als Einkommen versteuert werden muss
• Fehlende Flexibilität
• Beim Tod beider Ehegatten verfällt das nicht aufgebrauchte Altersguthaben zu Gunsten der Pensionskasse
• 40 Prozent Rentenverlust für Witwen / Witwer
Kapitalbezug
Die Vorteile
• Hohe Flexibilität, Gelder sind nach Bezug frei verfügbar
• Reduzierte einmalige Steuer im Jahr des Kapitalbezugs (Kapitalauszahlungssteuer)
• Absicherung des überlebenden Ehe-/Konkubinatspartners bzw. der Nachkommen möglich durch individuelle Nachlassplanung
• Hinterbliebene erben allfälliges Restkapital
Die Nachteile
• Kein lebenslanges Einkommen garantiert
• Aktive, sorgfältige Verwaltung des Vermögens notwendig (angepasste Anlagestrategie)
• Hohe Eigenverantwortung und Ausgabendisziplin notwendig
• Kapital unterliegt der Vermögenssteuer, die Erträge der Einkommenssteuer
Kapitalauszahlungssteuer
Kapitalauszahlungssteuer
Säule 3a: Bank oder Versicherung?
Säule 3a: Bank oder Versicherung?
Freizügigkeitsgelder für die Vorsorge anlegen
Freizügigkeitsgelder für die Vorsorge anlegen
Wer erbt meine 3. Säule?
Wer erbt meine 3. Säule?
Wer Anspruch auf das Vermögen in der 3. Säule hat, bestimmt nicht das gesetzliche Erbrecht, sondern das Reglement der Vorsorgestiftung, welches sich auf Art. 2 der Verordnung über die steuerlichen Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) stützt.
Gemäss diesem sind beim Ableben der vorsorgenehmenden Person zuerst
- der überlebende Ehegatte, die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner
begünstigt.
Als weitere Begünstigte werden Nachkommen, Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind sowie Konkubinatspartner bzw. ehemalige Partner, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, erwähnt.
Anders als bei den vorgenannten Personen, die die verstorbene Person lediglich näher bestimmen bzw. deren Ansprüche näher bezeichnen darf, kann er oder sie die Reihenfolge der übrig im erwähnten Artikel genannten Personen (Eltern, Geschwister und übrige Erben) frei ändern. Bei all diesen Personen darf die verstorbene Person die Ansprüche näher bezeichnen, ausser die der überlebenden Ehegatten und eingetragenen Partnern.
Ebenfalls abweichend vom gesetzlichen Erbrecht wird das Vorsorgeguthaben innerhalb der erwähnten anspruchsberechtigten Gruppen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Will die Vorsorgenehmerin bzw. der Vorsorgenehmer die in der Verordnung vorgesehene Begünstigtenordnung abändern, muss dies der Stiftung mittels eines Formulars bekannt gegeben werden.
Zusätzlich muss der diesbezügliche Wille des Erblassers zwingend in einer letztwilligen Verfügung, also zum Beispiel in einem Testament, festgehalten werden. Obwohl seit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 klar geregelt ist, dass die Begünstigten einen direkten Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf Auszahlung dieser Guthaben haben und diese nicht in den Nachlass fallen, sind diese Vorsorgeguthaben dennoch bei der Berechnung der Pflichtteile zu berücksichtigen.
Aufgrund der Komplexität dieses Themas empfehlen wir die Beratung bei unseren Expertinnen und Experten. Wir beraten Sie dazu umfassend und neutral. Vereinbaren Sie einen Termin unter 061 266 28 18 oder erbschaftsberatung@bkb.ch.