Das Schweizerische Vorsorgesystem: 3-Säulen-Prinzip
Das Schweizerische Vorsorgesystem: 3-Säulen-Prinzip
Die 1. Säule – Die staatliche Vorsorge (AHV)
Die staatliche Vorsorge sichert die finanzielle Existenz im Fall von Alter, Invalidität und Tod ab. Die 1. Säule setzt sich aus der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), der IV (Invalidenversicherung) und den EL (Ergänzungsleitungen) zusammen. Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten sind in der 1. Säule versichert.
Die 2. Säule – Die berufliche Vorsorge (BVG)
Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) dient der Sicherung des Lebensstandards nach der Pensionierung und bezeichnet die obligatorische berufliche Vorsorge über die betrieblichen Pensionskassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Einkommen über der aktuellen BVG-Eintrittsschwelle liegt, haben von ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die Versicherung in der sogenannten 2. Säule. Ziel davon ist, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV nach der Pensionierung ca. 60 % des letzten Einkommens einer Person abdeckt. Für Selbstständige ohne Pensionskassenanschluss ist die Versicherung in der 2. Säule freiwillig.
Die 3. Säule – Die freiwillige private Vorsorge (Säule 3a)
Die freiwillige private Vorsorge oder auch Säule 3a genannt ist die steueroptimierte Zusatzvorsorge neben der 1. und 2. Säule. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Maximalbetrag für Einzahlungen in die dritte Säule variiert in der Regel alle zwei Jahre.
Klassisch oder mit Wertschriften?
Die Säule 3a kann auf verschiedene Arten angespart werden: mit einem klassischen Sparen-3-Konto oder einer Wertschriften-Lösung bei einer Bank (z.B. Anlagefondslösung mit nachhaltigem Vorsorgesparen). Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss einer Säule 3a-Police bei einer Versicherung. Aus Flexibilitätsgründen ist hier aber zu empfehlen Sparen für die Säule 3a vom Risikoversichern zu trennen – beispielsweise mit einer Säule 3b-Police.
Säule 3a vs. Säule 3b
Säule 3a vs. Säule 3b
Säule 3a – Gebundene private Vorsorge
Das Vermögen in der Säule 3a ist grundsätzlich gebunden und kann frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Zugriff auf das Geld aus der Säule 3a- hat man ausserdem beim Auswandern ins Ausland, bei Aufnahme einer Selbständigkeit oder bei einem Kauf von Wohneigentum. Die Einzahlungen in die Säule 3a sind abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen.Säule 3b – Freie private Vorsorge
Die Säule 3b – die freie private Vorsorge – bezeichnet alle eigens angesparten Vermögenswerte: Ersparnisse, Anlagekonten bei Banken und Versicherungen, Wertgegenstände, Wertpapiere, Immobilien, Kunst, Lebensversicherungen, etc. Ein wesentlicher Unterschied zur Säule 3a ist, dass das private Sparen bzw. die angesparten Vermögenswerte nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Versicherungen bieten oft Lebensversicherungen (sogenannte 3b Lebensversicherungen) an. Darin kann nebst einer Risikoversicherung auch ein Sparanteil mitversichert werden.Jährlicher Maximalbetrag für die Säule 3a
Jährlicher Maximalbetrag für die Säule 3a
Wie viel kann ich mit der 3. Säule bis zur Pension ansparen?
Wie viel kann ich mit der 3. Säule bis zur Pension ansparen?
Steuern sparen mit der Säule 3a
Steuern sparen mit der Säule 3a
Steuerbares Einkommen
Wer mit einem oder mehreren Sparen-3-Konten eine solide Basis für seine Zukunft schafft, profitiert von der Möglichkeit, sein steuerbares Einkommen zu reduzieren. Alle Einzahlungen in die Säule 3a können vollumfänglich als Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend gemacht werden.Staffelung des Bezugs (mehrere Sparen-3-Konten)
Indem man den Bezug der Mittel aus den eigenen Sparen-3-Konten auf mehrere Jahre aufteilt, entsteht weiteres Sparpotenzial: Wer mehrere Vorsorgegefässe führt, hat die Möglichkeit, diese gestaffelt zwischen 60 und 65 Jahren zu beziehen und auf diese Weise seine Kapitalauszahlungssteuern zu reduzieren. Wir empfehlen darum ab einem angesparten Kapital zwischen rund 30 000 und 40 000 Franken ein neues Sparen-3-Konto zu eröffnen.Der Zinseszinseffekt
Der Zinseszinseffekt
Auszahlung der Vorsorgegelder aus der 2. Säule
Auszahlung der Vorsorgegelder aus der 2. Säule
Rentenbezug
Die Vorteile
• Sicherheit durch regelmässiges monatliches Einkommen
• Garantiertes Einkommen auf Lebzeiten
• Lebenslängliche garantierte Witwen-/Witwerrente im Todesfall
• Keine direkten Anlagerisiken
Die Nachteile
• Meist Steuernachteil, da die Rente als Einkommen versteuert werden muss
• Fehlende Flexibilität
• Beim Tod beider Ehegatten verfällt das nicht aufgebrauchte Altersguthaben zu Gunsten der Pensionskasse
• 40 Prozent Rentenverlust für Witwen / Witwer
Kapitalbezug
Die Vorteile
• Hohe Flexibilität, Gelder sind nach Bezug frei verfügbar
• Reduzierte einmalige Steuer im Jahr des Kapitalbezugs (Kapitalauszahlungssteuer)
• Absicherung des überlebenden Ehe-/Konkubinatspartners bzw. der Nachkommen möglich durch individuelle Nachlassplanung
• Hinterbliebene erben allfälliges Restkapital
Die Nachteile
• Kein lebenslanges Einkommen garantiert
• Aktive, sorgfältige Verwaltung des Vermögens notwendig (angepasste Anlagestrategie)
• Hohe Eigenverantwortung und Ausgabendisziplin notwendig
• Kapital unterliegt der Vermögenssteuer, die Erträge der Einkommenssteuer
Kapitalauszahlungssteuer
Kapitalauszahlungssteuer
Säule 3a: Bank oder Versicherung?
Säule 3a: Bank oder Versicherung?
Freizügigkeitsgelder für die Vorsorge anlegen
Freizügigkeitsgelder für die Vorsorge anlegen
Wer erbt meine 3. Säule?
Wer erbt meine 3. Säule?
Die Anspruchsberechtigung aus der Säule 3a richtet sich nicht nach dem allgemeinen Erbrecht des ZGB, sondern nach dem Reglement der Vorsorgestiftung, welches sich auf Art. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) stützt.
Im Fall des Todes des Vorsorgenehmers haben folgende Personen in nachstehender Reihenfolge Anspruch auf das Vorsorgekapital:
a) die überlebenden Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner;
b) die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (in dieser Reihenfolge);
c) die Eltern;
d) die Geschwister;
e) die übrigen Erben.
Mehreren Berechtigten steht der Anspruch zu gleichen Teilen zu.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, im Rahmen der Vorsorgevereinbarung oder durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Buchstabe b) genannten Begünstigten zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen; die Reihenfolge der Begünstigten gemäss Buchstaben c) bis e) abzuändern und den Umfang der einzelnen Ansprüche dieser Personen näher zu bezeichnen.
Änderungen an der Begünstigtenordnung müssen zu Lebzeiten des Vorsorgenehmenden bei der Stiftung eingereicht werden. Liegt keine Begünstigtenordnung vor, wird das Vorsorgeguthaben innerhalb der eingangs erwähnten anspruchsberechtigten Gruppe nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ferner ist die Stiftung schriftlich zu informieren, wenn Personen gemäss lit. b) ausser die direkten Nachkommen, begünstigt werden. Die Änderungen der Begünstigten 'übrige Erben' muss ausserdem in Form einer letztwilligen Verfügung vorgenommen werden, um rechtsgültig zu sein.
Obwohl Säule 3a Gelder nicht zum Nachlassvermögen zählen ist unbedingt zu beachten, dass die pflichtteilsgeschützten Erben durch die Auszahlung der Säule 3a Gelder in ihren Pflichtteilen nicht verletzt werden. Darum empfehlen wir insbesondere Konkubinatspaaren (mit und ohne Kinder) nebst der Begünstigtenordnung in der Säule 3a auch ihre Nachlassplanung mit einem Kundenberater bzw. einer Kundenberaterin zu diskutieren.